“Wo das, was für gerecht galt, ohne daß neue Verhältnisse eintraten, in seiner Anwendung auf die Wirklichkeit selbst nicht seinem Begriff entsprach, da war es nicht gerecht. Wo aber bei einem Wechsel der Verhältnisse das bestehende und sich gleich bleibende Recht nicht mehr zuträglich war, da war es zwar so lange gerecht, als es der gegenseitigen Gemeinschaft der Staatsbürger nützte; später aber, als es nicht mehr nützte, war es nicht mehr gerecht.”